Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Jugendstrafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen

JStVollzG NRW

§ 51 Besondere Sicherungsmaßnahmen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes Nordrhein-Westfalen über die besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 69), die Anordnung besonderer Sicherungsmaßnahmen und das Verfahren (§ 70) sowie die medizinische und psychologische Überwachung (§ 71) gelten entsprechend. Gerichtliche Zuständigkeit und gerichtliches Verfahren bei Fixierungen, durch die die Bewegungsfreiheit der Gefangenen absehbar nicht nur kurzfristig aufgehoben wird, richten sich nach § 93 des Jugendgerichtsgesetzes.

§ 50 § 52